Die Bestimmung § 1330 ABGB schafft zivilrechtliche Abhilfe gegen falsche Bewertungen auf Google. Demnach ist „der Geschädigte berechtigt, den Ersatz zu fordern, wenn ihm durch eine Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schaden oder ein Gewinnentgang verursacht worden ist. Dies gilt auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen musste. In diesem Falle kann auch der Widerruf und die Veröffentlichung desselben verlangt werden.“
Wenn ein Kunde in der Rezension unrichtige Tatsachen behauptet oder das Werturteil des Kunden ehrverletzend ist, haben Sie damit einen Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung und Löschung sowie einen Anspruch auf Schadenersatz und Widerruf. Es schützen Sie auch strafrechtliche, datenschutzrechtliche und medienrechtliche Bestimmungen vor der Verbreitung unrichtiger Tatsachen und vor Beleidigungen. Wenn ein Mitbewerber die falsche Bewertung erstellt hat, haben Sie Abwehrrechte aus dem Wettbewerbsrecht.
Weiters ist die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zweckmäßig, damit die falsche Bewertung nicht jahrelang im Netz stehen bleibt. Es kann der Unterlassungs-, Widerrufs- und Löschungsanspruch durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden, ohne dass es einer gesonderten Gefahrenbescheinigung nach § 381 Z 2 EO bedarf (RIS-Justiz RS0011399).
Zudem können Sie rechtswidrige Inhalte über das nachstehende Online-Formular bei Google zu melden:
https://support.google.com/legal/troubleshooter/1114905?hl=de#ts=9723198%2C7170398
Google löscht jedoch falsche Bewertungen nur sehr langsam. Opfer warten eine lange Zeit auf die Löschung, sodass Kunden und potenzielle Geschäftspartner die falsche Bewertung noch lange lesen können. Es ist daher zweckmäßiger, mit anwaltlicher Hilfe rasch gegen den Schädiger vorzugehen. Ich vertrete seit Jahren Mandanten bei der Löschung von falschen Bewertungen und habe viel Erfahrung. Ich stehe gerne für eine Beratung in meiner Kanzlei zur Verfügung.