Jedes Bundesland regelt den  Ausländergrunderwerb  unterschiedlich. In Wien muss der Ausländergrunderwerb  durch die Magistratsabteilung 35 genehmigt werden. Hiervon ausgenommen sind Staatsangehörige von EWR-Staaten. Diese sind österreichischen Staatsbürgerin gleichgestellt.

Die Magistratsabteilung 35 erteilt die erforderliche Genehmigung insbesondere, wenn am Zustandekommen des Rechtsgeschäftes ein volkswirtschaftliches oder soziales Interesse besteht. Keine Zustimmung gibt es, wenn andere öffentliche Interessen entgegenstehen, insbesondere solche militärischer oder sicherheitspolizeilicher Natur.

Ein soziales Interesse an dem Liegenschaftserwerb liegt vor allem dann vor, wenn das Erwerbsobjekt der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses des Ausländers dient. Die Rechtsprechung ist diesbezüglich jedoch sehr streng und besteht ein soziales Interesse am Grundstückserwerb bzw. zur Schaffung einer Wohnmöglichkeit  nicht, wenn das Wohnbedürfnis anders gedeckt werden kann bzw. anders gedeckt wird (VwGH 5.8.2021, Ra 2020/11/0058; 24.5.1989, 88/02/0110 und 89/02/0023).

Ein volkswirtschaftliches Interesse ist dann gegeben, wenn das Erwerbsobjekt der Ansiedelung oder Erweiterung eines Betriebes dient oder durch den Erwerb ein bestehender Betrieb erhalten werden soll. Nur besonders umfangreiche Investitionen, die einen außergewöhnlich hohen volkswirtschaftlichen Nutzen zur Folge haben  können ein volkswirtschaftliches Interesse darstellen.

Die Judikatur zum Ausländergrunderwerb ist grundsätzlich sehr restriktiv und bedarf einer einzelfallbezogen Beurteilung. Es ist kostspielig, wenn sich der Erwerb Ihrer Immobilie durch ein behördliches Veto verzögert. Eine rasche anwaltliche Hilfe ist dabei unumgänglich. Ich berate  Sie individuell und persönlich zu Ihrem Immobilienerwerb und ersuche um Kontaktaufnahme. 

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