Grundsätzlich darf jeder über sein Eigentum frei verfügen. Man darf die Sache nach Belieben veräußern, belasten, verändern oder sogar zerstören. Im Einzelfall können sich jedoch Beschränkung dieser Freiheit schon aus dem Gesetz ergeben (z.B. Denkmalschutz). Aber auch durch zivilrechtliche Vereinbarung kann der Eigentümer zugunsten einer anderen Person sein Eigentumsrecht beschränken. 

Eine häufige Form dafür ist das sogenannte „Belastungs- und Veräußerungsverbot“. Es ist dies die Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und einer dritten Person, die Sache weder zu veräußern noch zu belasten. Dadurch kann verhindert werden, dass ihr Kind die geschenkte Liegenschaft weiterverkauft oder Belastungen aufnimmt. Um dieses Recht auch gegenüber einem Dritten (z.B. Käufer, Bank) durchzusetzen, empfiehlt sich eine Eintragung des Belastungs- und Veräußerungsverbots im Grundbuch. Dies ist jedoch nur hinsichtlich bestimmter Familienangehörigen zulässig (§ 364c Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch).

Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot hat jedoch auch den weiteren praktischen Vorteil, dass dadurch Gläubigern der Zugriff auf eine Liegenschaft verwehrt wird und die Zwangsversteigerung verhindert werden kann. 

Mit dem Belastungs- und Veräußerungsverbot können Sie sohin weiterhin Einfluss auf das Bestehen Ihrer Liegenschaft nehmen und ist eine umfassende Beratung sehr vorteilhaft. Ich berate Sie gerne zu dieser Angelegenheit und ersuche um Ihren Anruf in meiner Kanzlei. 

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