Allgemeines:

Die Abgabe letztwilliger Verfügung steht seit jeher in einem besonderen Spannungsverhältnis. Einerseits soll der Erblasser frei und ohne Zwang über sein Vermögen verfügen dürfen. Andererseits muss der Gesetzgeber wegen der drohenden Missbrauchsgefahr strenge Formvorschriften vorsehen. Das führt  dazu, dass bei der Errichtung von letztwilligen Verfügungen äußerste Vorsicht geboten ist. Selbst kleine und für den Laien unbeachtete Formfehler können ein Testament rechtsunwirksam machen. Das hat weitreichende Folgen für die Vermögensübertragung. Eine anwaltliche Beratung ist daher gut investiertes Geld und verhindert jahrelange Streitigkeiten innerhalb der Familie.

Testamentsformen:

Die beiden häufigsten Formen der Testamentserrichtung sind das eigenhändige und das fremdhändige Testament. 

Eigenhändiges Testament:

Beim eigenhändigen Testament muss der Erblasser den Text eigenhändig schreiben und unterschreiben. Jeder Nachtrag ist auch neu mit der Hand zu schreiben und zu unterschreiben. Es stellt dies die einfachste und sicherste Form dar, seinen letzten Willen rechtsgültig zu formulieren. Der Text sollte aber mit einem Rechtsanwalt abgeklärt werden. 

Fremdhändiges Testament:

Das fremdhändige Testament ist bereits komplizierter. Der Text ist nicht eigenhändig zu schreiben, jedoch müssen Sie eigenhändig einen Zusatz verfassen und unterschreiben, dass es sich bei der Urkunde um Ihren letzten Willen handelt (sogenannte „nuncupatio“). 

Es soll nämlich nicht irgendein Schriftstück dem Erblasser „untergejubelt“ werden, dass er nichtwissend unterschreibt. Zusätzlich müssen drei volljährige Zeugen, deren Identität (Name, Geburtsdatum, Adresse) aus der Urkunde hervorgeht, gleichzeitig anwesend sein. Die Zeugen müssen unter Hinweis auf ihre Zeugeneigenschaft unterschreiben. Weiters dürfen sie nicht befangen sein. 

Wichtig ist auch, dass es sich bei der Urkunde um eine einheitliche Urkunde handelt und nicht um einzelne Blätter. Dies hat den Zweck, dass nicht einzelne Blätter später ohne die Formvorschriften hinzugefügt oder entfernt werden. Dadurch könnte das Testament verfälscht sein. 

Es ist somit bei der Errichtung eines Testaments große Vorsicht geboten. Es besteht die Gefahr, dass der Erblasser seinen Wille nicht wirksam erklärt, und jahrlange Streitigkeiten folgen. Ich stehe Ihnen gerne beratend zur Seite und ersuche um Ihre Kontaktaufnahme in meiner Kanzlei. 

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