Allgemeines

Häufig verschenkt der Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen. Dies ist zwar zulässig, jedoch soll durch die Schenkung das Vermögen des Erblassers nicht ausgehöhlt werden. Es würde sonst das Pflichtteilsrecht umgangen werden. Der Gesetzgeber hat für diesen Zweck die Schenkungsanrechnung vorgesehen.

Grundregel:

Unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers sind in einem ersten Schritt auf die Verlassenschaft hinzuzurechnen. In einem zweiten Schritt muss sich dann der Beschenkte die Schenkung auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen.

Beispiel:

Der reine Nachlass beträgt € 5.000,–. Ein Kind hat aber eine Wohnung im Wert von € 100.000,– geschenkt erhalten. 

Der Nachlass erhöht sich somit im ersten Schritt auf € 105.000,–. Daraus errechnen sich die erhöhten Pflichtteile. Bei zwei Kindern und sonst keinen weiteren Erben würde der gesetzliche Erbteil ein Halb betragen. Der Pflichtteil ist die Hälfte davon, somit ein Viertel. Insgesamt ergibt sich somit ein erhöhter Pflichtteil von € 26.250,–. 

Die Kinder müssen sich aber ihre jeweiligen Schenkungen anrechnen lassen. Das eine Kind  wäre durch die Schenkung der Wohnung bereits vollkommenen befriedigt. Es hat daher keinen Pflichtteilsanspruch. Das andere Kind hat nichts bekommen. Es hat daher einen ungeminderten Anspruch auf den erhöhten Pflichtteil von € 26.250,–.

Tragung des Pflichtteils:

Der Pflichtteilsanspruch ist zuerst aus den Mitteln der Verlassenschaft zu tragen. Häufig reicht die Verlassenschaft jedoch nicht aus, alle Pflichtteile zu bezahlen. Der Geschenknehmer kann dann zur Zahlung des offenen Betrages verpflichtet werden. Kann der Geschenknehmer die Zahlung nicht leisten, haftet er jedoch nur mit der geschenkten Sache. Im schlimmsten Fall verliert der Beschenkte somit „nur“ die geschenkte Sache. 

Die Hinzu- und Anrechnung von Pflichtteilen ist eine sehr komplexe Rechtsmaterie und von vielen Sachverhaltselementen abhängig. Ich stehe für rechtliche Beratung in sämtlichen Bereichen des Erbrechts zur Verfügung! 

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