Es ist unter bestimmten Umständen eine Kürzung des Pflichtteils zulässig. Anbei gebe ich Ihnen einen Überblick über die Grundlagen:

Der Gesetzgeber hat für den häufigen Fall, dass der Erblasser und die Erben keinen Kontakt mehr miteinander haben, vorgesorgt. Wenn über einen langen Zeitraum oder überhaupt kein Kontakt zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten bestand, kann der Erblasser den Pflichtteil auf die Hälfte mindern (§§ 776 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch). Unter einem langen Zeitraum versteht der Gesetzgeber mindestens 20 Jahre. Im Einzelfall kann sich jedoch ein anderer Zeitraum ergeben.

Wenn aber der Erblasser an dem fehlenden Kontakt „schuld“ ist, besteht kein Minderungsrecht. Der Erbe hat dann einen ungekürzten Pflichtteilsanspruch. Ein Eintritt der Nachkommen des Pflichtteilsberechtigten kommt aber in Betracht: Es tritt somit beispielsweise das Enkelkind in den freien Pflichtteil des Kindes ein, wenn für das Enkelkind nicht auch ein Grund für die Pflichtteilsminderung besteht.

Der Gesetzgeber hat bei der Regelung des Pflichtteilsrechtes oft unbestimmte Begriffe verwendet. Es ist daher unerlässlich, sich die Auslegung der Judikatur mit dem Sachverhalt vor Augen zu führen. Es sind daher die Fachliteratur und die Gerichtsentscheidungen auszuheben. Ich berate seit Jahren schwerpunktmäßig im Erbrecht und der Gestaltung von Testamenten und stehe gerne für einen Termin in meiner Kanzlei zur Verfügung. 

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